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   BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvR 1166/87   

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BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvR 1166/87 (https://dejure.org/1988,26778)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1988 - 1 BvR 1166/87 (https://dejure.org/1988,26778)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 1 BvR 1166/87 (https://dejure.org/1988,26778)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 02.08.1988 - III B 12/88

    Berücksichtigung des Mindestwerts des Unterhalts für Kinder bei der Minderung der

    Da die mit dem Kindergeld abgegoltenen Kinderlasten den Grundbedarf eines jeden Steuerpflichtigen betreffen, erscheint es mit Rücksicht auf die mit der Einführung des Kindergeldes verfolgten sozialpolitischen Erwägungen vertretbar, zur Ermittlung des Entlastungsvolumens das Kindergeld auf der Grundlage der Eingangsstufe des Steuertarifs (22 v.H.) hochzurechnen (so im Ergebnis der Beschluß der Dritten Kammer des I.Senats des BVerfG vom 9.Februar 1988 1 BvR 1166/87, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 26.Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
  • BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88

    Kein Pflegekindschaftsverhältnis, wenn die mit dem Kind im Haushalt der

    Der Rechtsprechung des BVerfG entspricht es, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs nicht nur auf die steuerliche Entlastung abzustellen, sondern - der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entsprechend - auch außersteuerliche, insbesondere sozialrechtliche Förderungsmaßnahmen des Staates in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135, unter C 12c; Nichtannahmebeschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87).
  • BFH, 22.08.1996 - III R 105/93

    Unterhaltszahlungen bei Anspruch auf Kindergeld/-freibetrag

    Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung in BFHE 150, 153, BStBl II 1987, 713 hat das BVerfG mit der Begründung, die Entlastungen der Eltern durch Kindergeld, kindbedingte steuerliche Vergünstigungen sowie außersteuerliche Leistungen böten keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 270).
  • BFH, 22.04.1988 - III B 73/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit - Kindergeld -

    Die Verfassungsbeschwerde gegen vorstehend erwähnten BFH-Beschluß hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87).
  • BFH, 23.01.1991 - III B 77/89

    Klärungsbedürftigkeit einer Frage nach der Rechtsmäßigkeit des Abzugsverbots bei

    Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, die Entlastungen der Eltern durch Kindergeld, Ausbildungsfreibeträge und Erhöhungsbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen böten keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BVerfG-Beschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, Allg. Rechtsspruch 40 und Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 51).
  • FG Berlin, 09.12.2003 - 7 K 7067/01

    Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeleistungen verfassungsgemäß - Ausschluss von

    Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass das BVerfG (Beschluss vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 270) eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung nicnt zur Entscheidung angenommen hatte, die Entlastung der Eltern durch Kindergeld, kindbedingte steuerliche Vergünstigungen sowie außersteuerliche Leistungen gäben keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähikgkeit.
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